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Satzung

Hinweis zur Vereinsgründung
Der Verein Herzlichtführung e. V. i. Gr. befindet sich derzeit in der Gründungsphase. Die Eintragung ins Vereinsregister ist beantragt, aber noch nicht abgeschlossen. Bis zur offiziellen Eintragung handelt es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein gemäß §§ 21 ff. BGB. Rechtsverbindliche Erklärungen erfolgen vorbehaltlich der erfolgreichen Eintragung.

 

 

Satzung von Herzlichtführung e. V.
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§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen Herzlichtführung.

 

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“

 

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Kelkheim (Taunus).

 

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Frauen – insbesondere Businessfrauen und Frauen in verantwortungsvollen Rollen –, die psychisch, seelisch oder körperlich unter narzisstischen, emotional übergriffigen oder toxischen Strukturen leiden oder dadurch gefährdet sind. Der Verein fördert Aufklärung, Prävention, Schutz und persönliche Stärkung.


(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
•    Mentoring- und Coachingprogramme zur Selbstermächtigung
•    Workshops, Retreats, Seminare und Austauschformate
•    Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu narzisstischem Verhalten und emotionalem Machtmissbrauch
•    Bereitstellung von Informations- und Hilfsmaterialien
•    Zusammenarbeit mit Fachstellen, Coaches, Therapeuten und Netzwerken

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) Der Verein gibt keinerlei Heilversprechen oder therapeutische Zusagen. Er arbeitet ausschließlich mit fachlich qualifizierten Experten, Therapeuten oder Coaches zusammen, die eigenverantwortlich handeln und für ihre Leistungen Rechnungen stellen. Der Verein selbst lebt einzig und allein von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Fördergeldern, mit denen die Vereinsangebote, Vorstände und Aktivitäten finanziert werden.
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§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Werte des Vereins unterstützt.

 

(2) Der Beitritt erfolgt schriftlich über die Beitrittserklärung und ist an den Vorstand zu richten.

 

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

 

(4) Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

(5) Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung sowie den gültigen Verhaltenskodex des Vereins an.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
•    freiwilligen Austritt (schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Jahresende),
•    Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste,
•    Tod des Mitglieds bzw. Auflösung bei juristischen Personen.

 

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Beiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstößt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt einen Jahresmitgliedsbeitrag. Bei Beitritt ab dem 1. Juli ist nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.


(2) Höhe, Fälligkeit und Staffelung werden durch die Gründungsversammlung beschlossen und später durch die Beitragsordnung der Mitgliederversammlung geregelt.


(3) Der Vorstand kann Beiträge in Einzelfällen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder sind berechtigt, an allen Angeboten des Vereins gegen Beitragszahlung teilzunehmen und das Vereinsleben mitzugestalten.

 

(2) Mitglieder verpflichten sich zur Beachtung der Satzung, des Verhaltenskodices und zur Unterstützung der Vereinszwecke.
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§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
•    der Vorstand,
•    die Mitgliederversammlung.
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§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer Person. 

 

(2) Der Vorstand ist einzelvertretungsberechtigt. 

 

(3) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung beschließen.
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§ 9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind. Dazu gehören insbesondere:
•    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung,
•    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
•    Erstellung von Haushaltsplan, Buchführung und Jahresbericht,
•    Entscheidung über Mitgliedsaufnahmen.
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§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Die Wahl erfolgt für vier Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
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§ 11 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Rahmen seiner Aufgaben eigenverantwortlich.

 

(2) Beschlüsse gelten als wirksam, wenn sie dokumentiert und unterschrieben sind.
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§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

 

(2) Außerordentliche Versammlungen erfolgen auf Vorstandsbeschluss oder Antrag eines Drittels der Mitglieder.

 

(3) Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit zweiwöchiger Frist.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.

 

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

(6) Satzungsänderungen erfordern Dreiviertel-, Zweckänderungen Neunzehntelmehrheit.

 

(7) Die Versammlung wird vom Vorstand geleitet.

 

(8) Protokolle sind zu erstellen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
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§ 13 Mitgliedsarten
(1) Der Verein unterscheidet:
•    Aktive Mitglieder (Betroffene und Mitwirkende),
•    Fördermitglieder (ideell oder finanziell),
•    Unterstützendes Netzwerkmitglied,
•    Ehrenmitglieder (auf Vorschlag des Vorstands).
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§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung erfolgt mit Neunzehntelmehrheit der Mitgliederversammlung.


(2) Liquidator ist der Vorstand, sofern nichts anderes beschlossen wird.


(3) Das Vermögen fällt an eine gemeinnützige Organisation, die dem Vereinszweck entspricht. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
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§ 15 Haftung der Mitglieder
(1) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

 

(2) Die Mitglieder haften nicht persönlich für etwaige Schulden, Steuerrückstände oder sonstige Verpflichtungen des Vereins.

 

(3) Dies gilt auch für Gründungsmitglieder, soweit sie nicht dem Vorstand angehören oder in anderer Weise gesetzlich zur Vertretung oder Geschäftsführung bestellt sind.

 

(4) Eine persönliche Haftung von Mitgliedern – auch Gründungsmitgliedern – für steuerliche Pflichten des Vereins (§§ 34, 69 AO) ist ausgeschlossen, sofern sie keine Organfunktion ausüben oder keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.

 

 

Diese Satzung wurde beschlossen am 27.10.2025 in Kelkheim/Taunus.

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